331.1
CH-BL
§ 24 Dekret zum Steuergesetz - Vergütungen (§ 107a StG)
Steuerverfahren
§ 24 Dekret zum Steuergesetz · Vergütungen (§ 107a StG)
1. Die Entschädigungen können von der Finanz- und Kirchendirektion gekürzt werden, wenn die Gemeinden den ihnen durch das Steuergesetz oder dieses Dekret oder durch Verordnung oder Weisungen auferlegten Pflichten nicht nachkommen. Die Bestimmungen des § 15 des Gemeindegesetzes bleiben vorbehalten.