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331.1 CH-BL

§ 24 Dekret zum Steuergesetz - Vergütungen (§ 107a StG)

Steuerverfahren
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§ 24 Dekret zum Steuergesetz · Vergütungen (§ 107a StG)

1. Die Entschädigungen können von der Finanz- und Kirchendirektion gekürzt werden, wenn die Gemeinden den ihnen durch das Steuergesetz oder dieses Dekret oder durch Verordnung oder Weisungen auferlegten Pflichten nicht nachkommen. Die Bestimmungen des § 15 des Gemeindegesetzes bleiben vorbehalten.

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