§ 23 Dekret zum Steuergesetz - Veranlagung der Unselbständigerwerbenden in den Gemeinden (§ 107 StG)
§ 23 Dekret zum Steuergesetz · Veranlagung der Unselbständigerwerbenden in den Gemeinden (§ 107 StG)
1. Zur Veranlagung der unselbständig erwerbenden und nicht erwerbstätigen Steuerpflichtigen durch die Gemeinden gemäss § 107 Absatz 3 des Steuergesetzes gehören folgende Aufgaben
a. Entgegennahme der Steuererklärungen und deren Ergänzung gemäss § 105 des Steuergesetzes;
b. Datenvorerfassung und EDV-mässige Verarbeitung gemäss der eingereichten Selbstdeklaration;
c. Veranlagung der unselbständig erwerbenden und nicht erwerbstätigen Steuerpflichtigen zu allen Arten von Einkünften inklusive jener aus beweglichem Vermögen (Wertschriftenertrag usw.) sowie des gesamten Vermögens inklusive des beweglichen Vermögens (Wertschriftenvermögen usw.);
d. Überprüfung und Erledigung der Anträge auf Rückerstattung der eidg. Verrechnungssteuer;
e. Vornahme aller Steuerausscheidungen im interkommunalen, interkantonalen und internationalen Bereich;
f. Durchführung des Meldeverfahrens gegenüber inner- und ausserkantonalen Steuerbehörden;
g. Begründung der Veranlagungskorrekturen in Abweichung der Selbstdeklaration;
h. EDV-mässige Verarbeitung der getroffenen Steuerveranlagungen zuhanden der kantonalen Steuerverwaltung für die Eröffnung der Steuerveranlagung;
i. Erteilung aller mit der Veranlagung zusammenhängenden Auskünfte an Steuerpflichtige und andere Steuerbehörden sowie Erledigung aller damit verbundenen Korrespondenzen;
k. Archivierung der Steuerakten inkl. Wertschriftenverzeichnisse auf den Gemeinden während 10 Jahren nach Ablauf des Steuerjahres.