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331.1 CH-BL

§ 21 Dekret zum Steuergesetz - Formulare und Wegleitungen (§§ 101 und 107 Absatz 4 StG)

Steuerverfahren
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§ 21 Dekret zum Steuergesetz · Formulare und Wegleitungen (§§ 101 und 107 Absatz 4 StG)

1. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt zu Beginn jeder Veranlagungsperiode die erforderlichen Steuerformulare und Wegleitungen, in denen die zur Anwendung gelangenden Einschätzungsgrundsätze niedergelegt sind.

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