331.1
CH-BL
§ 21 Dekret zum Steuergesetz - Formulare und Wegleitungen (§§ 101 und 107 Absatz 4 StG)
Steuerverfahren
§ 21 Dekret zum Steuergesetz · Formulare und Wegleitungen (§§ 101 und 107 Absatz 4 StG)
1. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt zu Beginn jeder Veranlagungsperiode die erforderlichen Steuerformulare und Wegleitungen, in denen die zur Anwendung gelangenden Einschätzungsgrundsätze niedergelegt sind.