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331.1 CH-BL

§ 20 Dekret zum Steuergesetz - Berechnung der Besitzesdauer (§ 80 Absatz 3 StG)

Immobiliensteuern
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§ 20 Dekret zum Steuergesetz · Berechnung der Besitzesdauer (§ 80 Absatz 3 StG)

1. Bei der Bestimmung der Besitzesdauer ist für den Erwerb und die Veräusserung auf den Tag des Grundbucheintrages abzustellen. In Gemeinden, welche seinerzeit noch kein Grundbuch hatten, gilt der Zeitpunkt der Fertigung.

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