331.1
CH-BL
§ 2 Dekret zum Steuergesetz - Berücksichtigung des Index (§ 20 StG)
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Dekret zum Steuergesetz · Berücksichtigung des Index (§ 20 StG)
1. Massgebend ist der vom Bundesamt für Statistik berechnete Index der Konsumentenpreise.
2. Liegt der neue Juni-Indexwert tiefer als vor einem Jahr, so bleibt der Tarif unverändert. Eine Anpassung erfolgt erst, wenn ein höherer Juni-Indexwert ermittelt wird als der für den geltenden Tarif berücksichtigte Wert.