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331.1 CH-BL

§ 2 Dekret zum Steuergesetz - Berücksichtigung des Index (§ 20 StG)

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Dekret zum Steuergesetz · Berücksichtigung des Index (§ 20 StG)

1. Massgebend ist der vom Bundesamt für Statistik berechnete Index der Konsumentenpreise.

2. Liegt der neue Juni-Indexwert tiefer als vor einem Jahr, so bleibt der Tarif unverändert. Eine Anpassung erfolgt erst, wenn ein höherer Juni-Indexwert ermittelt wird als der für den geltenden Tarif berücksichtigte Wert.

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