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331.1 CH-BL

§ 18 Dekret zum Steuergesetz - Buchgewinne auf Grundstücken (§§ 23 Absatz 4 und 53 Absatz 2 StG)

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Steuern der juristischen Personen
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§ 18 Dekret zum Steuergesetz · Buchgewinne auf Grundstücken (§§ 23 Absatz 4 und 53 Absatz 2 StG)

1. Buchgewinne, die bei der Veräusserung von zum Geschäftsbetrieb gehörenden Grundstücken entstehen, unterliegen in der Höhe der steuerlich anerkannten Abschreibungen der ordentlichen Einkommens- bzw. Ertragssteuer.

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