331.1
CH-BL
§ 18 Dekret zum Steuergesetz - Buchgewinne auf Grundstücken (§§ 23 Absatz 4 und 53 Absatz 2 StG)
Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Steuern der juristischen Personen
§ 18 Dekret zum Steuergesetz · Buchgewinne auf Grundstücken (§§ 23 Absatz 4 und 53 Absatz 2 StG)
1. Buchgewinne, die bei der Veräusserung von zum Geschäftsbetrieb gehörenden Grundstücken entstehen, unterliegen in der Höhe der steuerlich anerkannten Abschreibungen der ordentlichen Einkommens- bzw. Ertragssteuer.