331.1
CH-BL
§ 17 Dekret zum Steuergesetz - Verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 53 Absatz 1 Buchstabe b StG)
Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Steuern der juristischen Personen
§ 17 Dekret zum Steuergesetz · Verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 53 Absatz 1 Buchstabe b StG)
1. Als verdeckte Gewinnausschüttungen an Anteilsinhaber oder an diesen nahe stehende Personen gelten namentlich
a. Kapital-, Miet- und Pachtzinse, soweit sie von den landesüblichen Ansätzen abweichen;
b. der Verzicht auf die übliche Gegenleistung bei Gewährung von Darlehen oder anderen Leistungen;
c. übersetzte Entschädigungen für Arbeitsleistungen;
d. vom Unternehmen ausgerichtete übersetzte Ruhegehälter.