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331.1 CH-BL

§ 17 Dekret zum Steuergesetz - Verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 53 Absatz 1 Buchstabe b StG)

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Steuern der juristischen Personen
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§ 17 Dekret zum Steuergesetz · Verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 53 Absatz 1 Buchstabe b StG)

1. Als verdeckte Gewinnausschüttungen an Anteilsinhaber oder an diesen nahe stehende Personen gelten namentlich

a. Kapital-, Miet- und Pachtzinse, soweit sie von den landesüblichen Ansätzen abweichen;

b. der Verzicht auf die übliche Gegenleistung bei Gewährung von Darlehen oder anderen Leistungen;

c. übersetzte Entschädigungen für Arbeitsleistungen;

d. vom Unternehmen ausgerichtete übersetzte Ruhegehälter.

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