331.1
CH-BL
§ 16 Dekret zum Steuergesetz - Schuldenabzug (§ 48 StG)
Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Vermögenssteuer
§ 16 Dekret zum Steuergesetz · Schuldenabzug (§ 48 StG)
1. Besitzt die steuerpflichtige Person Vermögen ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, so ist sie verpflichtet, die erforderlichen Angaben für die proportionale Schuldenverteilung auf einem besonderen Formular oder Beiblatt zu machen und dieses der Steuererklärung beizulegen.