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331.1 CH-BL

§ 16 Dekret zum Steuergesetz - Schuldenabzug (§ 48 StG)

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Vermögenssteuer
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§ 16 Dekret zum Steuergesetz · Schuldenabzug (§ 48 StG)

1. Besitzt die steuerpflichtige Person Vermögen ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, so ist sie verpflichtet, die erforderlichen Angaben für die proportionale Schuldenverteilung auf einem besonderen Formular oder Beiblatt zu machen und dieses der Steuererklärung beizulegen.

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