331.1
CH-BL
§ 15 Dekret zum Steuergesetz - Bewertung der Wertpapiere (§ 46 StG)
Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Vermögenssteuer
§ 15 Dekret zum Steuergesetz · Bewertung der Wertpapiere (§ 46 StG)
1. Als Kurswert für Wertpapiere mit regelmässiger Notierung gilt der Schlusskurs des letzten Börsentages des Monats Dezember. Bei fehlenden Kursen wird auf den letzten verfügbaren Kurs abgestellt. Diese Kurse gelten als Steuerwert am 31. Dezember der jeweiligen Steuerperiode.
2. Für die Schätzung des Verkehrswertes der nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere sind in der Regel die im entsprechenden Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz aufgestellten Bewertungsrichtlinien anzuwenden.