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331.1 CH-BL

§ 14 Dekret zum Steuergesetz - Verkehrswert der Gebäude (§ 43 StG)

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Vermögenssteuer
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§ 14 Dekret zum Steuergesetz · Verkehrswert der Gebäude (§ 43 StG)

1. Als Verkehrswert der Gebäude gilt grundsätzlich der durchschnittliche Brandversicherungswert in den ersten 15 der letzten 17 Jahre vor der Neuschätzung.

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