331.1
CH-BL
§ 13 Dekret zum Steuergesetz - Verkehrswert von Grund und Boden (§ 43 StG)
Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Vermögenssteuer
§ 13 Dekret zum Steuergesetz · Verkehrswert von Grund und Boden (§ 43 StG)
1. Als Verkehrswert von Grund und Boden gilt der in der Flur unter normalen Umständen im Durchschnitt erzielte Preis in den ersten 15 der letzten 17 Jahre vor der Neuschätzung. Auf die Lage und auf die Verwendungs- und Verkaufsmöglichkeiten ist Rücksicht zu nehmen.