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331.1 CH-BL

§ 12 Dekret zum Steuergesetz - Ertragswert der Gebäude (§ 43 StG)

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Vermögenssteuer
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§ 12 Dekret zum Steuergesetz · Ertragswert der Gebäude (§ 43 StG)

1. Als Ertragswert der Gebäude gilt der zu 6 - 8% kapitalisierte Bruttoertrag. In Ausnahmefällen kann ein höherer oder niedrigerer Kapitalisierungssatz angewendet werden. Der Kapitalisierungssatz bemisst sich nach Alter, Ausbau und Zustand des Gebäudes.

2. Als Bruttoertrag vermieteter oder verpachteter Gebäude oder Gebäudeteile gelten, vorbehältlich der Regelung gemäss den Absätzen 4 und 5, die effektiven Mietzinseinnahmen.

3. Bei den vom Eigentümer selbst genutzten Räumlichkeiten, die weder gewerblichen noch industriellen Zwecken dienen, tritt anstelle des effektiven der erzielbare Mietzins.

4. Bei gewerblichen oder industriellen Bauten ist in jedem Fall dem Ertragswert durch Berücksichtigung der Nutzungsintensität Rechnung zu tragen.

5. Der Ertragswert landwirtschaftlicher Gebäude ist nach Zimmereinheiten (Wohngebäude) und nach Grossviehplätzen (Ökonomiegebäude) festzusetzen.

6. Das Nähere bestimmt der Regierungsrat.

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