331.1
CH-BL
§ 11 Dekret zum Steuergesetz - Ertragswert von Grund und Boden (§ 43 StG)
Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Vermögenssteuer
§ 11 Dekret zum Steuergesetz · Ertragswert von Grund und Boden (§ 43 StG)
1. Als Ertragswert der nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücke gilt derjenige Wert, der sich durch die zu einem durchschnittlichen Zinssatz vorgenommene Kapitalisierung des normalen Reinertrages ergibt.
2. Als Ertragswert der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke gilt derjenige Wert, der sich durch die zu einem durchschnittlichen Zinssatz vorgenommene Kapitalisierung des während einer längeren Wirtschaftsperiode durchschnittlich erzielten Reinertrags ergibt.
3. Der Regierungsrat setzt für die nach Absatz 2 vorzunehmende Ertragswertberechnung die massgebliche Bemessungsperiode fest.