Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 CH-BL

§ 10 Dekret zum Steuergesetz - Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes (§ 43 StG)

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Vermögenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Dekret zum Steuergesetz · Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes (§ 43 StG)

1. Als landwirtschaftlicher Betrieb gilt eine aus Land und Gebäuden bestehende Einheit, die geeignet ist, einem Landwirt (Eigentum oder Pacht) und seiner Familie als Lebenszentrum und Grundlage für den Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu dienen.

2. Als landwirtschaftlich genutzt gelten auch Grundstücke, aus deren Bewirtschaftung die steuerpflichtige Person einen erheblichen Teil ihres Erwerbseinkommens erzielt. Das Nähere bestimmt der Regierungsrat.

← § 9 Dekret zum Steuergesetz Steuerausscheidung (§ 6 Absatz 4 StG) § 11 Dekret zum Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →