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331.1 CH-BL

Steuerausscheidung (§ 6 Absatz 4 StG)

32 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die interkantonale Steuerausscheidung erfolgt nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der Doppelbesteuerung.

2. Für Steuerausscheidungen mit Staaten, mit denen der Bund Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, sind die betreffenden Staatsverträge massgebend.

Allgemeine Bestimmungen

1. Massgebend ist der vom Bundesamt für Statistik berechnete Index der Konsumentenpreise.

2. Liegt der neue Juni-Indexwert tiefer als vor einem Jahr, so bleibt der Tarif unverändert. Eine Anpassung erfolgt erst, wenn ein höherer Juni-Indexwert ermittelt wird als der für den geltenden Tarif berücksichtigte Wert.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Berücksichtigung des Geldwertes bei den Grundstückgewinnen erfolgt aufgrund des durchschnittlichen Jahresindex. Die Steuerverwaltung erstellt alljährlich eine Tabelle der massgebenden Umrechnungsfaktoren.

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer

1. Für im elterlichen Betrieb arbeitende minderjährige Kinder wird höchstens der branchenübliche Ansatz, der einem gleichaltrigen Dritten für dieselbe Arbeit vergütet würde, als Gewinnungskosten des Betriebsinhabers anerkannt. Für Kinder unter 15 Jahren wird ein Gewinnungskostenabzug nicht anerkannt.

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer

1. Bei Sitzungsgeldern, Gangentschädigungen, Spesenvergütungen usw. kann der den tatsächlichen Unkosten entsprechende Betrag abgezogen werden. Dasselbe gilt für feste Entschädigungen, die an Behördenmitglieder, Vereinsvorstände, Mitglieder der Verwaltung von juristischen Personen usw. ausgerichtet werden.

2. Die Finanz- und Kirchendirektion kann für den Spesenabzug Pauschalansätze festlegen.

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer

1. Als Aufwendungen für den Unterhalt von Liegenschaften gelten insbesondere

a. die Reparatur- und Erneuerungskosten;

b. die Prämien für Sachversicherungen, soweit sie sich auf das Gebäude oder seine Umgebung beziehen (Brand-, Haushaftpflicht-, Wasserschaden-, Glasschadenversicherung usw.);

c. die Verwaltungskosten.

2. Einlagen in den Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften sind im Pauschalabzug gemäss § 29 Absatz 2 des Steuergesetzes inbegriffen.

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer

1. Unter Kinder im Sinne von § 34 Absatz 4 des Steuergesetzes sind auch Stief- und unentgeltlich betreute Pflegekinder zu verstehen.

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer

1. Die der Kapitalabfindung entsprechende Rente ist aufgrund anerkannter Lebenserwartungs- und Rententafeln zu berechnen.

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Vermögenssteuer

1. Als landwirtschaftliche Nutzung gilt auch der Anbau von Früchten, Gemüse und Medizinalpflanzen.

2. Nicht als landwirtschaftliche Nutzung gilt der für den Handel bestimmte Anbau von Blumen, Zierpflanzen und Bäumen.

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Vermögenssteuer

1. Als landwirtschaftlicher Betrieb gilt eine aus Land und Gebäuden bestehende Einheit, die geeignet ist, einem Landwirt (Eigentum oder Pacht) und seiner Familie als Lebenszentrum und Grundlage für den Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu dienen.

2. Als landwirtschaftlich genutzt gelten auch Grundstücke, aus deren Bewirtschaftung die steuerpflichtige Person einen erheblichen Teil ihres Erwerbseinkommens erzielt. Das Nähere bestimmt der Regierungsrat.

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Vermögenssteuer

1. Als Ertragswert der nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücke gilt derjenige Wert, der sich durch die zu einem durchschnittlichen Zinssatz vorgenommene Kapitalisierung des normalen Reinertrages ergibt.

2. Als Ertragswert der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke gilt derjenige Wert, der sich durch die zu einem durchschnittlichen Zinssatz vorgenommene Kapitalisierung des während einer längeren Wirtschaftsperiode durchschnittlich erzielten Reinertrags ergibt.

3. Der Regierungsrat setzt für die nach Absatz 2 vorzunehmende Ertragswertberechnung die massgebliche Bemessungsperiode fest.

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Vermögenssteuer

1. Als Ertragswert der Gebäude gilt der zu 6 - 8% kapitalisierte Bruttoertrag. In Ausnahmefällen kann ein höherer oder niedrigerer Kapitalisierungssatz angewendet werden. Der Kapitalisierungssatz bemisst sich nach Alter, Ausbau und Zustand des Gebäudes.

2. Als Bruttoertrag vermieteter oder verpachteter Gebäude oder Gebäudeteile gelten, vorbehältlich der Regelung gemäss den Absätzen 4 und 5, die effektiven Mietzinseinnahmen.

3. Bei den vom Eigentümer selbst genutzten Räumlichkeiten, die weder gewerblichen noch industriellen Zwecken dienen, tritt anstelle des effektiven der erzielbare Mietzins.

4. Bei gewerblichen oder industriellen Bauten ist in jedem Fall dem Ertragswert durch Berücksichtigung der Nutzungsintensität Rechnung zu tragen.

5. Der Ertragswert landwirtschaftlicher Gebäude ist nach Zimmereinheiten (Wohngebäude) und nach Grossviehplätzen (Ökonomiegebäude) festzusetzen.

6. Das Nähere bestimmt der Regierungsrat.

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Vermögenssteuer

1. Als Verkehrswert von Grund und Boden gilt der in der Flur unter normalen Umständen im Durchschnitt erzielte Preis in den ersten 15 der letzten 17 Jahre vor der Neuschätzung. Auf die Lage und auf die Verwendungs- und Verkaufsmöglichkeiten ist Rücksicht zu nehmen.

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Vermögenssteuer

1. Als Verkehrswert der Gebäude gilt grundsätzlich der durchschnittliche Brandversicherungswert in den ersten 15 der letzten 17 Jahre vor der Neuschätzung.

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Vermögenssteuer

1. Als Kurswert für Wertpapiere mit regelmässiger Notierung gilt der Schlusskurs des letzten Börsentages des Monats Dezember. Bei fehlenden Kursen wird auf den letzten verfügbaren Kurs abgestellt. Diese Kurse gelten als Steuerwert am 31. Dezember der jeweiligen Steuerperiode.

2. Für die Schätzung des Verkehrswertes der nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere sind in der Regel die im entsprechenden Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz aufgestellten Bewertungsrichtlinien anzuwenden.

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Vermögenssteuer

1. Besitzt die steuerpflichtige Person Vermögen ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, so ist sie verpflichtet, die erforderlichen Angaben für die proportionale Schuldenverteilung auf einem besonderen Formular oder Beiblatt zu machen und dieses der Steuererklärung beizulegen.

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Steuern der juristischen Personen

1. Als verdeckte Gewinnausschüttungen an Anteilsinhaber oder an diesen nahe stehende Personen gelten namentlich

a. Kapital-, Miet- und Pachtzinse, soweit sie von den landesüblichen Ansätzen abweichen;

b. der Verzicht auf die übliche Gegenleistung bei Gewährung von Darlehen oder anderen Leistungen;

c. übersetzte Entschädigungen für Arbeitsleistungen;

d. vom Unternehmen ausgerichtete übersetzte Ruhegehälter.

Staats- und Gemeindesteuer - Einkommenssteuer - Steuern der juristischen Personen

1. Buchgewinne, die bei der Veräusserung von zum Geschäftsbetrieb gehörenden Grundstücken entstehen, unterliegen in der Höhe der steuerlich anerkannten Abschreibungen der ordentlichen Einkommens- bzw. Ertragssteuer.

Immobiliensteuern

1. Enteignungsentschädigungen für persönliche Nachteile unterliegen der Einkommenssteuer, soweit es sich nicht um Ersatz von Auslagen handelt.

Immobiliensteuern

1. Bei der Bestimmung der Besitzesdauer ist für den Erwerb und die Veräusserung auf den Tag des Grundbucheintrages abzustellen. In Gemeinden, welche seinerzeit noch kein Grundbuch hatten, gilt der Zeitpunkt der Fertigung.

Steuerverfahren

1. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt zu Beginn jeder Veranlagungsperiode die erforderlichen Steuerformulare und Wegleitungen, in denen die zur Anwendung gelangenden Einschätzungsgrundsätze niedergelegt sind.

Steuerverfahren

1. Der Regierungsrat kann für die im Rechtsmittelverfahren gegen amtliche Einschätzungen sich ergebenden Mehrkosten Pauschalen festlegen.

Steuerverfahren

1. Zur Veranlagung der unselbständig erwerbenden und nicht erwerbstätigen Steuerpflichtigen durch die Gemeinden gemäss § 107 Absatz 3 des Steuergesetzes gehören folgende Aufgaben

a. Entgegennahme der Steuererklärungen und deren Ergänzung gemäss § 105 des Steuergesetzes;

b. Datenvorerfassung und EDV-mässige Verarbeitung gemäss der eingereichten Selbstdeklaration;

c. Veranlagung der unselbständig erwerbenden und nicht erwerbstätigen Steuerpflichtigen zu allen Arten von Einkünften inklusive jener aus beweglichem Vermögen (Wertschriftenertrag usw.) sowie des gesamten Vermögens inklusive des beweglichen Vermögens (Wertschriftenvermögen usw.);

d. Überprüfung und Erledigung der Anträge auf Rückerstattung der eidg. Verrechnungssteuer;

e. Vornahme aller Steuerausscheidungen im interkommunalen, interkantonalen und internationalen Bereich;

f. Durchführung des Meldeverfahrens gegenüber inner- und ausserkantonalen Steuerbehörden;

g. Begründung der Veranlagungskorrekturen in Abweichung der Selbstdeklaration;

h. EDV-mässige Verarbeitung der getroffenen Steuerveranlagungen zuhanden der kantonalen Steuerverwaltung für die Eröffnung der Steuerveranlagung;

i. Erteilung aller mit der Veranlagung zusammenhängenden Auskünfte an Steuerpflichtige und andere Steuerbehörden sowie Erledigung aller damit verbundenen Korrespondenzen;

k. Archivierung der Steuerakten inkl. Wertschriftenverzeichnisse auf den Gemeinden während 10 Jahren nach Ablauf des Steuerjahres.

Steuerverfahren

1. Die Entschädigungen können von der Finanz- und Kirchendirektion gekürzt werden, wenn die Gemeinden den ihnen durch das Steuergesetz oder dieses Dekret oder durch Verordnung oder Weisungen auferlegten Pflichten nicht nachkommen. Die Bestimmungen des § 15 des Gemeindegesetzes bleiben vorbehalten.

Steuerverfahren

1. Der Regierungsrat bezeichnet auf dem Verordnungsweg die Spezialfälle von unselbständig erwerbenden und nicht erwerbstätigen Steuerpflichtigen, die von der kantonalen Steuerverwaltung zu bearbeiten sind.

Steuerverfahren

1. Gemeinden, welche die Veranlagung der unselbständig erwerbenden und nicht erwerbstätigen Steuerpflichtigen im Sinne von § 107 Absatz 3 des Steuergesetzes nicht vornehmen und damit nicht nähere Kenntnis von den Staatssteuerakten haben, können im Hinblick auf ihre Parteistellung im Rechtsmittelverfahren (§§ 122-132 des Steuergesetzes) in diese Akten Einsicht nehmen bzw. sie zur Einsichtnahme herausverlangen.

Steuerverfahren

1. Eine erhebliche Veränderung des Verkehrswertes liegt vor

a. bei Grund und Boden

wenn die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Verkehrswert gemäss § 13 und dem Verkehrswert, welcher der letzten allgemeinen Katasterschätzung zugrunde gelegt worden ist, 70% übersteigt;

b. bei Gebäuden

wenn der durchschnittliche Brandversicherungswert gemäss § 14 mehr als 70% über oder unter dem Brandversicherungswert derjenigen Bemessungsperiode liegt, die der letzten allgemeinen Katasterschätzung zugrunde gelegt worden war.

Steuerverfahren

1. Innerhalb der verschiedenen vom Regierungsrat für die Katasterschätzung zu bildenden Wertkategorien ist der nichtlandwirtschaftliche Grund und Boden je nach dem Grad der Erschliessung, der Lage, der Verwertbarkeit und der Nutzungsintensität im Verhältnis Verkehrswert/Ertragswert von 6:1 bis 1:6 zu schätzen.

2. Bei der Verkehrswertschätzung öffentlichen Zwecken dienender sowie gewerblicher oder industrieller Bauten ist von einem der Besonderheit dieser Gebäudekategorien Rechnung tragenden Brandversicherungswert auszugehen.

Weitere Bestimmungen

1. Die stillschweigende Deklaration der hinterzogenen Beträge in einer späteren Steuererklärung gilt nicht als Selbstanzeige.

Weitere Bestimmungen

1. Für die Ausscheidung der Gemeindesteuern der natürlichen und juristischen Personen sind die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung sinngemäss anwendbar, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird.

2. Einkommens- und Vermögensbestandteile natürlicher sowie Ertrags- und Kapitalbestandteile juristischer Personen, die gemäss Absatz 1 nicht in der Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde zu versteuern sind, sind gleichwohl dieser zuzurechnen, wenn der Anteil der anderen Gemeinde am steuerbaren Einkommen bzw. Ertrag weniger als 20'000 Fr. oder am steuerbaren Vermögen bzw. Kapital weniger als 200'000 Fr. ausmacht. Der Wohnsitzgemeinde eines Steuerpflichtigen, der im Kanton einen Geschäftsbetrieb besitzt, steht in jedem Fall der Besteuerungsanspruch für wenigstens einen Drittel des im Kanton Basel-Landschaft erzielten Geschäftseinkommens zu.

3. Im Einverständnis mit der steuerpflichtigen Person können die Gemeinden im Einzelfall eine von den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Grundsätzen abweichende Steuerteilung vereinbaren.

4. Eine Gemeinde kann den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung im Sinne von § 187 Absatz 2 des Steuergesetzes erst verlangen, wenn aktenmässig feststeht, dass beide Gemeinden auf ihrem Standpunkt beharren und dadurch eine Doppelbesteuerung entstünde.

5. Die steuerpflichtige Person kann sich innert 30 Tagen nach der Zustellung der Steuerrechnung durch die später veranlagende Gemeinde bei der kantonalen Steuerverwaltung beschweren, sofern eine tatsächliche Doppelbesteuerung vorliegt.

Weitere Bestimmungen

1. Das Dekret zum Steuergesetz vom 19. September 1974 wird aufgehoben.

Weitere Bestimmungen

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.

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