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314 PCGGGEPP CH-BL

§ 9 Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance, PCGG) - Aufsicht und Aufgaben des Regierungsrates

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§ 9 Public Corporate Governance, PCGG · Aufsicht und Aufgaben des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Beteiligungen aus.

2. Er nimmt insbesondere die folgenden Funktionen wahr

a. Wahrnehmung der Wahl- und Abwahlbefugnisse oder der Vorschlagsrechte bei der Besetzung des strategischen Führungsorgans;

b. Mandatierung der Kantonsvertretungen;

c. Durchführung der Eigentümergespräche mit den strategisch wichtigen Beteiligungen;

d. Beschlussfassung über die Eigentümerstrategien und den Beteiligungsbericht;

e. Genehmigung der Geschäftsberichte und Jahresrechnungen der Beteiligungen.

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