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PCGGGEPP
CH-BL
§ 9 Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance, PCGG) - Aufsicht und Aufgaben des Regierungsrates
§ 9 Public Corporate Governance, PCGG · Aufsicht und Aufgaben des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Beteiligungen aus.
2. Er nimmt insbesondere die folgenden Funktionen wahr
a. Wahrnehmung der Wahl- und Abwahlbefugnisse oder der Vorschlagsrechte bei der Besetzung des strategischen Führungsorgans;
b. Mandatierung der Kantonsvertretungen;
c. Durchführung der Eigentümergespräche mit den strategisch wichtigen Beteiligungen;
d. Beschlussfassung über die Eigentümerstrategien und den Beteiligungsbericht;
e. Genehmigung der Geschäftsberichte und Jahresrechnungen der Beteiligungen.