314
PCGGGEPP
CH-BL
§ 6 Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance, PCGG) - Vertretung des Kantons im strategischen Führungsorgan
§ 6 Public Corporate Governance, PCGG · Vertretung des Kantons im strategischen Führungsorgan
1. Als Kantonsvertretungen gelten alle Personen, die vom Regierungsrat zur Einsitznahme in das strategische Führungsorgan einer Beteiligung gewählt und mandatiert werden.
2. Die Kantonsvertretung handelt bei Ausübung ihrer Funktion im strategischen Führungsorgan unter Vorbehalt abweichender übergeordneter Regelungen im Sinne der Eigentümerstrategie.
3. Die Kantonsvertretung ist gegenüber dem Regierungsrat auskunftspflichtig, soweit die Beteiligung gegenüber Dritten nicht vertraglich oder von Gesetzes wegen zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
4. Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat die Kantonsvertretung während der laufenden Amtsperiode abberufen.