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§ 3 Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance, PCGG) - Grundsätze der Beteiligungssteuerung

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§ 3 Public Corporate Governance, PCGG · Grundsätze der Beteiligungssteuerung

1. Die Beteiligungssteuerung umfasst insbesondere die folgenden Instrumente

a. Erlass einer Eigentümerstrategie;

b. Abschluss von Leistungsvereinbarungen;

c. Durchführung von Eigentümergesprächen;

d. periodische Risikoerfassung und Berichterstattung;

e. Mitwirkung bei der Besetzung der strategischen Führungsorgane.

2. Die Intensität der Beteiligungssteuerung richtet sich nach der Grösse und Bedeutung der Beteiligung, der Möglichkeit der Einflussnahme durch den Kanton und dem Risiko sowie der darauf basierenden Einordnung in strategisch wichtige Beteiligungen und andere Beteiligungen.

3. Als strategisch wichtig gelten Beteiligungen, die mindestens 3 der folgenden Kriterien erfüllen

a. Überschreitung von 2 der nachstehenden Grössen in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren

1. Bilanzsumme von CHF 20 Millionen;

2. Umsatzerlös von CHF 40 Millionen;

3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

b. Mehrheitsbeteiligung des Kantons;

c. politische Bedeutung gemäss Beschluss des Regierungsrates;

d. potenzielles finanzielles Risiko.

4. Der Regierungsrat prüft periodisch, mindestens einmal in jeder Legislaturperiode, welche Beteiligungen die Kriterien gemäss Absatz 3 erfüllen.

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