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PCGGGEPP
CH-BL
§ 2 Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance, PCGG) - Geltungsbereich
§ 2 Public Corporate Governance, PCGG · Geltungsbereich
1. Das Gesetz gilt für Beteiligungen, die ausgelagerte Kantonsaufgaben erfüllen.
2. Als Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes gelten Institutionen in Form von öffentlich-rechtlichen Anstalten oder solche in einer Gesellschaftsform gemäss Obligationenrecht oder gemäss Spezialgesetz, bei welchen der Kanton Einfluss auf die Besetzung des strategischen Führungsorgans nehmen kann.