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PCGGGEPP
CH-BL
§ 10 Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance, PCGG) - Oberaufsicht und Aufgaben des Landrates
§ 10 Public Corporate Governance, PCGG · Oberaufsicht und Aufgaben des Landrates
1. Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Beteiligungen aus.
2. Er nimmt die folgenden Funktionen wahr
a. Kenntnisnahme der Eigentümerstrategien, sofern sie nicht durch eine 2/3-Mehrheit mit konkreten Anträgen an den Regierungsrat zurückgewiesen werden;
b. Kenntnisnahme des Beteiligungsberichts;
c. Kenntnisnahme der Geschäftsberichte und Jahresrechnungen der strategisch wichtigen Beteiligungen.