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PCGGGEPP
CH-BL
§ 1 Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance, PCGG) - Gegenstand und Zweck
§ 1 Public Corporate Governance, PCGG · Gegenstand und Zweck
1. Das vorliegende Gesetz regelt die Grundsätze für eine zielgerichtete, systematische und angemessene Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen des Kantons.
2. Es bezweckt im Zusammenhang mit den Beteiligungen des Kantons die Wahrung seiner Eigentümerinteressen, die Minimierung der Risikoexposition sowie die Sicherstellung der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben.