314.11
PCGV
CH-BL
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance) (PCGV) - Umsetzung und Überprüfung
Eigentümerstrategie
§ 9 PCGV · Umsetzung und Überprüfung
1. Der Kanton prüft jährlich den Stand der Umsetzung der Eigentümerstrategie.
2. Das Ergebnis der Prüfung findet Eingang in den Beteiligungsbericht und das Eigentümergespräch.
3. Der Kanton überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle 4 Jahre.