314.11
PCGV
CH-BL
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance) (PCGV) - Nahestehende Personen
Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 6 PCGV · Nahestehende Personen
1. Als nahestehende Personen gelten Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft oder in einem gefestigten Konkubinat leben oder im 1. oder 2. Grad verwandt oder verschwägert sind.
2. Als nahestehend gilt auch ein Unternehmen, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, mit der eine finanzielle oder gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht.