314.11
PCGV
CH-BL
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance) (PCGV) - Kommunikation gegenüber Dritten
Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 5 PCGV · Kommunikation gegenüber Dritten
1. Betrifft ein Sachverhalt den Kanton, stimmt sich die Beteiligung vor einer Kommunikation gegenüber Dritten mit dem Kanton ab.