Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.11 PCGV CH-BL

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance) (PCGV) - Kommunikation gegenüber Dritten

Aufgaben und Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 PCGV · Kommunikation gegenüber Dritten

1. Betrifft ein Sachverhalt den Kanton, stimmt sich die Beteiligung vor einer Kommunikation gegenüber Dritten mit dem Kanton ab.

← § 4 PCGV Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance) (PCGV) - Regierungsrat § 6 PCGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →