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314.11 PCGV CH-BL

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance) (PCGV) - Informationspflicht der Beteiligung

Aufgaben und Zuständigkeiten
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§ 4 PCGV · Informationspflicht der Beteiligung

1. Die Beteiligung übermittelt dem Kanton alle Informationen und Unterlagen, die zur Steuerung und Beaufsichtigung erforderlich sind, unter Vorbehalt abweichender übergeordneter Regelungen oder Geheimhaltungspflichten.

2. Dazu gehören beispielsweise

a. Unternehmensstrategie und andere Strategien;

b. Protokolle des strategischen Führungsorgans;

c. Finanzplanung und Berichte der Revisionsstelle;

d. Unterlagen zur Beurteilung der Risiken in der Beteiligung;

e. Unterlagen zur Zusammensetzung und arbeitsvertragliche Regelungen der operativen Führungsebene;

f. Gerichts- und Verwaltungsverfahren, soweit der Regierungsrat nicht als Verfahrenspartei involviert ist.

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