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314.11 PCGV CH-BL

§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance) (PCGV) - Koordinationsstelle Beteiligungen

Aufgaben und Zuständigkeiten
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§ 3 PCGV · Koordinationsstelle Beteiligungen

1. Die Finanz- und Kirchendirektion bezeichnet eine Koordinationsstelle Beteiligungen.

2. Dieser obliegt das Beteiligungscontrolling im Kanton. Sie nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr

a. Dokumentation des Beteiligungscontrollings;

b. Weiterentwicklung des Beteiligungscontrollings;

c. Beratung und Unterstützung des Regierungsrates und der Direktionen;

d. Koordinationsaufgaben zwischen dem Regierungsrat und den Direktionen;

e. Vorbereitung der Berichterstattung an den Regierungsrat und den Landrat, unter Einbezug der zuständigen Direktion.

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