314.11
PCGV
CH-BL
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance) (PCGV) - Koordinationsstelle Beteiligungen
Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 3 PCGV · Koordinationsstelle Beteiligungen
1. Die Finanz- und Kirchendirektion bezeichnet eine Koordinationsstelle Beteiligungen.
2. Dieser obliegt das Beteiligungscontrolling im Kanton. Sie nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr
a. Dokumentation des Beteiligungscontrollings;
b. Weiterentwicklung des Beteiligungscontrollings;
c. Beratung und Unterstützung des Regierungsrates und der Direktionen;
d. Koordinationsaufgaben zwischen dem Regierungsrat und den Direktionen;
e. Vorbereitung der Berichterstattung an den Regierungsrat und den Landrat, unter Einbezug der zuständigen Direktion.