314.11
PCGV
CH-BL
§ 20 Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance) (PCGV) - Vertretung in der Eigentümerversammlung
Weitere Instrumente der Beteiligungssteuerung
§ 20 PCGV · Vertretung in der Eigentümerversammlung
1. Der Kanton mandatiert 1 Person, die ihn an der Eigentümerversammlung der Beteiligung vertritt.
2. Das Mandat enthält Instruktionen, wie die Vertretung zu den Anträgen des strategischen Führungsorgans abzustimmen hat.
3. Bei Abweichungen zwischen der Haltung des Kantons und den Anträgen des strategischen Führungsorgans nimmt die zuständige Direktion Rücksprache mit der Koordinationsstelle Beteiligungen.