§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance) (PCGV) - Zuständige Direktion
§ 2 PCGV · Zuständige Direktion
1. Der Regierungsrat bezeichnet für jede Beteiligung eine zuständige Direktion.
2. Dieser obliegt die Federführung gegenüber der Beteiligung. Sie nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr
a. Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrats, insbesondere im Zusammenhang mit
1. der Eigentümerstrategie;
2. * ...
3. dem Wahlbeschluss;
4. dem Mandatsvertrag;
5. dem Beschluss zum Anforderungsprofil;
6. dem Beschluss zur Vertretung in der Eigentümerversammlung;
b. Durchführung der Eigentümergespräche zusammen mit der Koordinationsstelle Beteiligungen;
c. Erarbeitung interner Dokumente (Faktenblätter, Controlling-Raster etc.);
d. Umsetzung der Vorgaben des Regierungsrates gegenüber der Beteiligung;
e. Weiterleitung relevanter Informationen an den Regierungsrat, die Finanzkontrolle und die Koordinationsstelle Beteiligungen.
3. Die zuständige Direktion organisiert sich so, dass der Koordinationsstelle Beteiligungen eine einzige Ansprechperson zur Verfügung steht.