314.11
PCGV
CH-BL
§ 19a Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance) (PCGV) - Offenlegung von Entschädigung und Vergütungen
Besetzung des strategischen Führungsorgans
§ 19a PCGV · Offenlegung von Entschädigung und Vergütungen
1. Die Kantonsvertretung meldet der für die Beteiligung zuständigen Direktion jährlich die Höhe der von der Beteiligung für das Mandat erhaltenen Entschädigungen und Vergütungen, falls diese nicht pro Person im Geschäftsbericht der Beteiligung aufgeführt sind.
2. Der Kanton publiziert die Entschädigungen und Vergütungen der Kantonsvertretung mit Namensnennung im Beteiligungsbericht, sofern dieser Publikation keine übergeordneten Regeln entgegenstehen.
3. Die Einzelheiten der Meldung regelt der Mandatsvertrag.