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314.11 PCGV CH-BL

§ 18 Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance) (PCGV) - Mandatierung der Kantonsvertretung

Besetzung des strategischen Führungsorgans
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§ 18 PCGV · Mandatierung der Kantonsvertretung

1. Kantonsvertretungen unterzeichnen im Hinblick auf ihre Wahl einen Mandatsvertrag.

2. Der Mandatsvertrag kommt mit dem Wahlbeschluss des Regierungsrates zustande.

3. Bei Ausnahmen im Sinne von § 7 Abs. 2 PCGG gilt das bestehende Arbeits- oder Amtsverhältnis als Mandat.

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