§ 17 Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance) (PCGV) - Anforderungsprofil
§ 17 PCGV · Anforderungsprofil
1. Soweit dem Kanton Wahlbefugnisse oder Vorschlagsrechte zustehen, besteht für die betreffende Beteiligung ein spezifisches Anforderungsprofil für das einzelne Mitglied des strategischen Führungsorgans, für das Präsidium sowie für das Gremium als Ganzes.
2. Die Beteiligung entwirft die Anforderungsprofile unter Beachtung folgender Vorgaben
a. ausgewogenes und gesamthaftes Vorhandensein aller zur Leitung des Unternehmens notwendigen fachlichen Kenntnisse;
b. Vorhandensein der zur Führung des Unternehmens notwendigen Erfahrungen, Sozialkompetenzen und Persönlichkeitsmerkmale;
c. einwandfreier Leumund;
d. Ausschluss von Interessenkonflikten;
e. Verständnis politischer Rahmenbedingungen;
f. zeitliche Verfügbarkeit;
g. lokale Kenntnisse bei standortgebundenen Unternehmen;
h. Vielfalt und Interdisziplinarität;
i. kein Rollenkonflikt, insbesondere keine Aufgaben beim Kanton als Regulator.
3. Die Anforderungsprofile werden vor jeder Erneuerungswahl (Ersatzwahl oder Gesamterneuerungswahl) auf Aktualität überprüft und bei Bedarf überarbeitet.