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314.11 PCGV CH-BL

§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance) (PCGV) - Auswahl und Zusammensetzung

Besetzung des strategischen Führungsorgans
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§ 16 PCGV · Auswahl und Zusammensetzung

1. Soweit dem Kanton Wahlbefugnisse oder Vorschlagsrechte zustehen, selektioniert der Kanton die Kandidatinnen und Kandidaten für das strategische Führungsorgan.

2. Der Auswahlprozess kann in Zusammenarbeit mit der Beteiligung durchgeführt werden.

3. Der Auswahlprozess erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze von § 5 Abs. 2 PCGG.

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