314.11
PCGV
CH-BL
§ 15 Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance) (PCGV) - Berichterstattung im Kanton
Berichterstattung im Kanton
§ 15 PCGV · Berichterstattung im Kanton
1. Der Kanton verfasst einmal pro Jahr einen Beteiligungsbericht über sämtliche Beteiligungen.
2. Für jede Beteiligung besteht ein mindestens jährlich aktualisiertes Faktenblatt, das die wichtigsten Fakten pro Beteiligung aufführt.