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314.11 PCGV CH-BL

§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance) (PCGV) - Durchführung

Eigentümergespräch
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§ 12 PCGV · Durchführung

1. Der Kanton führt mit den strategisch wichtigen Beteiligungen mindestens 1 jährliches Eigentümergespräch.

2. Mit den anderen Beteiligungen finden Eigentümergespräche statt, sofern zur Steuerung der Beteiligung erforderlich.

3. Seitens Kanton nehmen die zuständige Direktion und die Koordinationsstelle Beteiligungen und seitens Beteiligung je 1 Vertretung des strategischen Führungsorgans und der Geschäftsleitung teil.

4. Kanton und Beteiligung können im Fall von wichtigen Ereignissen und Entwicklungen kurzfristig zusätzliche Gespräche einberufen.

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