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CH-BL
§ 9 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Rechnungsstellung von Leistungen
Zweck, Stellung und Organisation
§ 9 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Rechnungsstellung von Leistungen
1. Führt die Finanzkontrolle Leistungen im Sinne von § 15 Absatz 2 Buchstaben e und f und Absatz 4 durch, kann sie diese in Rechnung stellen.
2. Sofern eine Arbeitsteilung mit der Revisionsstelle einer anderen verwaltungsexternen Organisation erfolgt, wird der Aufwand der Finanzkontrolle in der Regel der Organisation in Rechnung gestellt.