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311 CH-BL

§ 8 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Aufgaben- und Finanzplan

Zweck, Stellung und Organisation
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§ 8 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Aufgaben- und Finanzplan

1. Die Finanzkontrolle erstellt ihren eigenen Aufgaben- und Finanzplan.

2. Der Regierungsrat übernimmt den Aufgaben- und Finanzplan der Finanzkontrolle unverändert in denjenigen des Kantons.

3. Er kann dem Landrat Antrag auf Änderung des Aufgaben- und Finanzplans der Finanzkontrolle stellen.

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