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CH-BL
§ 7 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Haushaltführung
Zweck, Stellung und Organisation
§ 7 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Haushaltführung
1. Für die Haushaltführung der Finanzkontrolle gilt die Finanzhaushaltgesetzgebung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
2. Der Vorsteher oder die Vorsteherin
a. * verfügt in eigener Kompetenz über die vom Landrat beschlossenen Budgetkredite;
b. * beschliesst in eigener Kompetenz über Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen;
c. * bewilligt in eigener Kompetenz die Ausgaben, für die nicht der Landrat zuständig ist;
d. * sorgt für ein zweckmässiges Controlling.
3. Nachtragskreditbegehren der Finanzkontrolle werden dem Landrat unverändert unterbreitet.
4. Der Regierungsrat kann dem Landrat Antrag auf Änderung der Nachtragkreditbegehren der Finanzkontrolle stellen.