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311 CH-BL

§ 7 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Haushaltführung

Zweck, Stellung und Organisation
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§ 7 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Haushaltführung

1. Für die Haushaltführung der Finanzkontrolle gilt die Finanzhaushaltgesetzgebung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

2. Der Vorsteher oder die Vorsteherin

a. * verfügt in eigener Kompetenz über die vom Landrat beschlossenen Budgetkredite;

b. * beschliesst in eigener Kompetenz über Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen;

c. * bewilligt in eigener Kompetenz die Ausgaben, für die nicht der Landrat zuständig ist;

d. * sorgt für ein zweckmässiges Controlling.

3. Nachtragskreditbegehren der Finanzkontrolle werden dem Landrat unverändert unterbreitet.

4. Der Regierungsrat kann dem Landrat Antrag auf Änderung der Nachtragkreditbegehren der Finanzkontrolle stellen.

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