311
CH-BL
§ 6 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Zusammenarbeit mit Dritten
Zweck, Stellung und Organisation
§ 6 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Zusammenarbeit mit Dritten
1. Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besonderes Expertenwissen erfordert oder mit dem eigenen Personal nicht gewährleistet werden kann.
2. Die Finanzkontrolle kann zur gemeinsamen Lösung ihrer Aufgaben mit privaten oder öffentlichen Fachorganisationen zusammenarbeiten.