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311 CH-BL

§ 5 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Personal

Zweck, Stellung und Organisation
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§ 5 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Personal

1. Das Personalrecht des Kantons findet auf die Vorsteherin oder den Vorsteher sowie das Personal der Finanzkontrolle Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes oder Spezialbestimmungen in anderen Gesetzen.

2. Der Vorsteher oder die Vorsteherin ist im Rahmen des vom Landrat beschlossenen Budgetkredits für alle Personalgeschäfte der Finanzkontrolle zuständig, insbesondere für Einstellungen, Beförderungen und Entlassungen.

3. Personalgeschäfte betreffend die stellvertretende Vorsteherin oder den stellvertretenden Vorsteher, welche Anstellung, Kündigung oder wesentliche Änderungen des Arbeitsvertrags beinhalten, müssen vom Begleitausschuss genehmigt werden.

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