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311 CH-BL

§ 4 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Leitung

Zweck, Stellung und Organisation
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§ 4 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Leitung

1. Die Finanzkontrolle wird von einer in Finanzaufsichts- und Revisionsfragen ausgewiesenen Fachperson geleitet.

2. Die Vorsteherin oder der Vorsteher wird durch den Landrat auf Vorschlag der Finanzkommission auf eine Amtsperiode gewählt. Wiederwahl ist möglich.

3. Eine vorzeitige Amtsenthebung durch den Landrat nach den Bestimmungen des Personalrechts bleibt vorbehalten.

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