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311 CH-BL

§ 3 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Organisatorische Zuordnung

Zweck, Stellung und Organisation
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§ 3 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Organisatorische Zuordnung

1. Die Finanzkontrolle ist organisatorisch dem Landrat, vertreten durch den Begleitausschuss Finanzkontrolle, zugeordnet.

2. Der Begleitausschuss besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern.

3. Die Finanzkommission wählt 2 bis 4 Mitglieder aus ihrer Mitte. Zudem gehört die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion dem Begleitausschuss an.

4. Die Finanzkommission erlässt ein Pflichtenheft für den Begleitausschuss.

5. Der Begleitausschuss konstituiert sich selbst.

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