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311 CH-BL

§ 29 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Öffentlichkeit der Akten

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§ 29 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Öffentlichkeit der Akten

1. Von den Akten der Finanzkontrolle sind einzig der Bestätigungsbericht zur Staatsrechnung und der Geschäftsbericht der Finanzkontrolle öffentlich.

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