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311 CH-BL

§ 28 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Meldung besonderer Vorkommnisse und Mängel

Weitere Verfahrensbestimmungen
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§ 28 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Meldung besonderer Vorkommnisse und Mängel

1. Besondere Vorkommnisse und Mängel von wesentlicher finanzieller Bedeutung sind auf dem Dienstweg unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.

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