311
CH-BL
§ 27 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht
Weitere Verfahrensbestimmungen
§ 27 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht
1. Wer der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2. Auf Verlangen der Finanzkontrolle hat die geprüfte Stelle die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von der Finanzkontrolle formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.