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CH-BL
§ 26 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Datenzugriff
Weitere Verfahrensbestimmungen
§ 26 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Datenzugriff
1. Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten einschliesslich der Personendaten aus den Datensammlungen der Direktionen und der Landeskanzlei abzurufen.
2. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten.
3. Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern.
4. Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.