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311 CH-BL

§ 25 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Dokumentation

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§ 25 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Dokumentation

1. Beschlüsse und Verfügungen des Landrats, des Regierungsrats, der Direktionen, der Landeskanzlei, der Ombudsperson und der Datenschutz-Aufsichtsstelle, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle und der Finanz- und Kirchendirektion unaufgefordert und ohne Verzug zuzustellen. Die Finanzkontrolle kann Ausnahmen zulassen.

2. Die Landeskanzlei stellt alle Beschlüsse des Regierungsrates und des Landrates, die den Finanzhaushalt betreffen, der Finanzkontrolle und der Finanz- und Kirchendirektion zu.

3. Die obersten Organe der verwaltungsexternen Organisationen, mit Ausnahme der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, soweit sie Bundesaufgaben erfüllt, und der Basellandschaftliche Kantonalbank, stellen der Finanzkontrolle und der Finanz- und Kirchendirektion ihre Revisionsberichte zu.

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