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CH-BL
§ 24 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Laufende Verfahren
Weitere Verfahrensbestimmungen
§ 24 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Laufende Verfahren
1. Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung und solange eine Prüfung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung des Regierungsrates resp. des Kantonsgerichts weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden, welche Gegenstand des Verfahrens bilden.