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CH-BL
§ 23 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Strafbare Handlungen
Weitere Verfahrensbestimmungen
§ 23 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Strafbare Handlungen
1. Entdeckt die Finanzkontrolle eine möglicherweise strafbare Handlung, meldet sie dies dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht oder der operativen Gesamtleitung der verwaltungsexternen Organisation, die für die gebotenen Massnahmen sorgen.
2. Betrifft die möglicherweise strafbare Handlung eine verwaltungsexterne Organisation, meldet die Finanzkontrolle dies auch dem Regierungsrat.