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311 CH-BL

§ 22 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Berichterstattung

Prüfungsverfahren und Berichterstattung
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§ 22 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Berichterstattung

1. Die Finanzkontrolle kann Empfehlungen abgeben und Fristen setzen.

2. Die geprüfte Einheit erstattet der Finanzkontrolle Bericht über die getroffenen Massnahmen.

3. Werden keine, unzureichende oder bei wesentlichen Mängeln nicht fristgerechte Massnahmen eingeleitet, informiert die Finanzkontrolle den Regierungsrat beziehungsweise das Kantonsgericht, die Landeskanzlei oder die operative Gesamtleitung der verwaltungsexternen Organisation.

4. Stellt die Finanzkontrolle besondere Vorkommnisse oder Mängel von erheblicher finanzieller Bedeutung fest, orientiert sie umgehend die zuständige Direktionsvorsteherin oder den zuständigen Direktionsvorsteher beziehungsweise die Landschreiberin oder den Landschreiber, das Kantonsgerichtspräsidium oder die operative Gesamtleitung der verwaltungsexternen Organisation sowie zusätzlich die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion.

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