Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311 CH-BL

§ 21 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Andere Beanstandungen

Prüfungsverfahren und Berichterstattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Andere Beanstandungen

1. Nimmt die Finanzkontrolle grundsätzliche Probleme im Finanzgebaren oder generelle Mängel in der Organisation, der Verwaltungsführung, in der Aufgabenerfüllung, im Gesetzesvollzug oder in der Gesetzgebung wahr, bringt sie ihre Feststellungen der geprüften Einheit und der zuständigen Direktion, der Landeskanzlei, dem Kantonsgericht oder der operativen Gesamtleitung der verwaltungsexternen Organisation zur Kenntnis.

← § 20 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft Zweck § 22 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →