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CH-BL
§ 21 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft - Andere Beanstandungen
Prüfungsverfahren und Berichterstattung
§ 21 Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft · Andere Beanstandungen
1. Nimmt die Finanzkontrolle grundsätzliche Probleme im Finanzgebaren oder generelle Mängel in der Organisation, der Verwaltungsführung, in der Aufgabenerfüllung, im Gesetzesvollzug oder in der Gesetzgebung wahr, bringt sie ihre Feststellungen der geprüften Einheit und der zuständigen Direktion, der Landeskanzlei, dem Kantonsgericht oder der operativen Gesamtleitung der verwaltungsexternen Organisation zur Kenntnis.